Fussgängerstreifen.84 Die notwendige Sichtweite zwischen nahenden Fahrzeuglenkenden und Zufussgehenden, die sich auf dem Fussgängerstreifen, im Annährungsbereich oder auf einer Fussgängerschutzinsel befinden, muss gewährleistet sein. Das Sichtfeld ist auf einer Höhe von 0.60 m bis 2.50 m von Sichthindernissen (z. B. Parkfelder und –buchten, Bushaltestelen, Bepflanzungen, Reklametafeln) freizuhalten. Dabei sind auch Kuppen im Bereich der Fahrbahn zu berücksichtigen.85