a) Fussgängerstreifen werden nur angeordnet, wenn der Fussverkehr an der Querungsstelle gebündelt auftritt oder durch den Fussgängerstreifen gebündelt werden kann.80 Im Bereich des Fussgängerstreifens dürfen die signalisierte und die gefahrene Geschwindigkeit maximal 60 km/h betragen.81 Fussgängerstreifen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein regelmässiger