Als die fünf zentralen Kriterien werden die Sicht, die Beleuchtung, die Fussgängerschutzinsel, die Einstreifigkeit (pro Fahrrichtung) und die Fussgängerfrequenz genannt.78 Erfüllt ein bestehender Fussgängerstreifen die Anforderungen gemäss VSS-Norm 40 241 nicht, ist er deshalb zu sanieren und zwar spätestens im Rahmen des nächsten Strassenbauprojekts. Können die Anforderungen der VSS-Norm 40 241 nicht erfüllt werden, so ist der Fussgängerstreifen entweder an einen geeigneten Standort zu verlegen oder aufzuheben.79 7. Beurteilung der fünf Fussgängerstreifen