Auch hier hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass der Fussgängerstreifen in Sachen Ausrüstung dem neusten Stand der Verkehrssicherheitsforschung angepasst ist. Sodann ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit von Fussgängerstreifen deren Anordnung nur zulässig, wenn damit nicht allzu grosse Einschränkungen des Fortkommens des Fahrverkehrs verbunden sind. Relevant ist dies insbesondere dort, wo durch serienmässig angebrachte Fussgängerstreifen ein übertriebenes Stop-and-Go des fahrenden Verkehrs zu erwarten ist. In einem solchen Fall wären alternative Querungskonzepte zu prüfen.76 Die Markierung eines Fussgängerstreifens bringt eine Änderung der Vortrittsregelung mit sich. Dies