Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Die VSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.73 Im vorliegenden Fall ist die VSS-Norm 40 241 Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen (gültig ab 31. März 2019) einschlägig. Zudem hat das TBA die Arbeitshilfe Fussgängerstreifen74 erlassen, 65 VGE 2018/366-372 vom 24.02.2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von