Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art. 115 Abs. 1 SSV für rechtsverbindlich erklärt worden.71 Das bedeutet, dass sich die kantonalen Behörden beim Anordnen und Anbringen von Fussgängerstreifen bis Ende 2020 an diese VSS-Norm zu halten hatten. Auch wenn diese Vorschrift heute nicht mehr in Kraft ist, können die einschlägigen VSS- Normen als Entscheidhilfe beigezogen werden.72 Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss.