Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art.