In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.