b) Gemäss Art. 6a Abs. 2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten.