Signale und Markierungen dienen der Verkehrssicherheit sowie der Wegleitung der Strassenbenützerinnen und -benützer.66 Die Kantone können im Rahmen dieser Bestimmung all jene Massnahmen treffen, die ihnen aufgrund der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind.67 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV68).