Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. SSV).65 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie dürfen aber auch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Signale und Markierungen dienen der Verkehrssicherheit sowie der Wegleitung der Strassenbenützerinnen und -benützer.66