a) Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 SVG). Laut Art. 3 Abs. 4 SVG können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, 64 Botschaft zum FWG, BBl 1983 IV 1, S. 8; Heinrich Jud, Kleine Einführung ins FWG, S. 9; Heinrich Jud, Rechtsverhältnisse an Gehflächen, S. 26