Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben. 6. Allgemeines zu Fussgängerstreifen