Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst. b), oder wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (Bst. c). Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich die Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 1 FWG auf die eigentlichen, motorfahrzeugfreien Fusswege oder Fussgängerzonen und nicht auf Verbindungsstücken wie Trottoirs oder Fussgängerstreifen bezieht.