14/21 BVD 140/2020/21 wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen 2 und 3 sicherzustellen (Art. 4 Abs. 5 SFG). Der Uferweg soll möglichst verkehrsfrei sein (Art. 4 Abs. 6 SFG).