Weiter gelte es, die See- und Flussufergesetzgebung zu berücksichtigen. Kanton und Gemeinde würden eine Erschliessungspflicht besitzen, damit Uferwege und Naherholungsgebiete entlang des Thunersees durch die ganze Bevölkerung sicher genutzt werden könnten. Das seeseitige Trottoir entlang der Kantonsstrase werde gleichzeitig als Uferweg qualifiziert und sei Teil des Uferschutzplans gemäss Art. 3 SFG. Der Uferweg beginne im Bereich des demarkierten Fussgängerstreifens Nr. 172.1 (Ralligen) und verlaufe durchgehend bis zum demarkierten Fussgängerstreifen Nr. 173.4 (Beatenbucht). Kanton und Gemeinde hätten sicherzustellen, dass der Zugang zum Uferweg für alle sicher gestaltet sei.