a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Abwägung, ob eine Markierung unerlässlich sei, müssten auch das FWG62 und das SFG63 berücksichtigt werden. Fussgängerstreifen würden Fusswegnetze verbinden oder erschliessen. Sie würden einen wichtigen Bestandteil für die Sicherheit der Fusswege leisten. Würden sie fehlen, so sei die Sicherheit auf dem Fusswegnetz gefährdet. Das gelte insbesondere dann, wenn kein durchgehendes Fusswegnetz realisierbar sei und die Begehung die Überquerung einer Strasse voraussetze. Weiter gelte es, die See- und Flussufergesetzgebung zu berücksichtigen.