und Pflichten fliessen allerdings nicht aus der Rechtsweggarantie selber, sondern aus dem gesamten Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht. Die Garantie gibt zudem keinen Anspruch darauf, jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen; sie steht insbesondere den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen von Rechtsmitteln nicht entgegen.61 Wie sich aus den Erwägungen im vorangehenden Bst. c ergibt, hat die FGSO weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Rechtspositionen der Beschwerdeführenden. Ein Anspruch auf Überprüfung der FGSO ergibt sich somit auch nicht aus der Rechtsweggarantie. 5. Fuss- und Uferschutzwege