Nicht entscheidend für die Eröffnung des Rechtsweges ist, ob der behördliche Realakt tatsächlich einen unzulässigen Eingriff in die individuelle, schützenswerte Rechtsposition darstellt; es genügt, wenn dies in vertretbarer Weise geltend gemacht wird.60 Art. 29a BV erstreckt die richterliche Prüfung dem Grundsatz nach auf alle Rechtsstreitigkeiten. Die jeweiligen Rechte 56 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 50 N. 9 57 Vgl. dazu Tiefbauamt des Kantons Bern, FGSO - Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen (Ausgabe