Da die Rechtsweggarantie ein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt, gewährt sie aber nur dann Anspruch auf Überprüfung des tatsächlichen Verwaltungshandelns, wenn dieses eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition berührt.59 Dies ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann der Fall, wenn die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechts durch einen behördlichen Realakt erheblich erschwert wird. Nicht entscheidend für die Eröffnung des Rechtsweges ist, ob der behördliche Realakt tatsächlich einen unzulässigen Eingriff in die individuelle, schützenswerte Rechtsposition darstellt;