e) Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die Rechtsweggarantie berufen, ist Folgendes festzuhalten: Mit der Verankerung der Rechtsweggarantie als Grundrecht (Art. 29a BV) besteht zwar ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten und damit auch der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Verwaltungshandelns.