Dass die Vorinstanz nicht darauf eingetreten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die angebrachte FGSO zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen führen könnte. Sie steht somit nicht im Widerspruch zur Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.