Schweizer Normen (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS-Normen) VSS-Norm SN 640 211.57 Im Falle einer erneuten Markierung eines Fussgängerstreifens müsste die FGSO ohne weiteres entfernt werden. Dazu bedürfte es weder einer Verfügung der Vorinstanz noch eines Entscheides der Rechtsmittelbehörde.58 Die Beschwerdeführenden legen weder dar noch ist ersichtlich, dass die umstrittene FGSO die Beschwerdeführenden in ihren Interessen tangieren würde. Es fehlt ihnen somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung des Begehrens. Dass die Vorinstanz nicht darauf eingetreten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.