In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden klar, dass sie die Entfernung der FGSO beantragen. Sie begründen dies jedoch einzig damit, dass es der Verwaltungsjustizbehörde wohl kaum möglich sein werde, über den Fussgängerstreifen Nr. 172.4 zu entscheiden, ohne gleichzeitig über die FGSO zu befinden. Eine FGSO ist keine Markierung nach eidgenössischem Strassenverkehrsrecht. Sie stellt keine Verkehrsanordnung oder -beschränkung dar. Sie dient ausschliesslich der optischen Gestaltung des Strassenraums oder dem Anpassen des Erscheinungsbilds des Strassenraums an die Nutzungsansprüche gemäss Schweizer Normen (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS;