Es ist fraglich, ob das erweiterte Rechtsbegehren damit formgültig erhoben wurde. Obwohl die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, lässt sich der Eingabe vom 7. Juli 2020 nicht entnehmen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen eine anfechtbare Verfügung anbegehrt wird.56 Diese Frage kann jedoch offengelassen werden.