d) Die Beschwerdeführenden ergänzten mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ihr ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren und verlangten neu auch eine anfechtbare Verfügung betreffend die verkehrstechnischen Massnahmen im Bereich Restaurant Kreuz. Zur Begründung machten sie einzig geltend, diese beziehe sich «auf denselben Perimeter, welcher bereits die Eingabe vom 26. Februar 2020 als Gegenstand zum Inhalt habe». Es ist fraglich, ob das erweiterte Rechtsbegehren damit formgültig erhoben wurde.