32 Abs. 2 VRPG). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Hinsichtlich nicht begründeter Anträge ist auf eine Rechtsvorkehr nicht einzutreten.54 Nicht jedes Interesse verleiht einen Anspruch auf Gesuchsbehandlung. Die gesuchstellende Person muss durch die zu regelnde Frage hinreichend, d. h. mehr als irgendjemand, betroffen sein und zum Regelungsgegenstand in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung stehen. Als schützenswert gelten nicht nur rechtlich geschützte Interessen, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche und ideelle, sofern sie die gesuchstellende Person nur genügend unmittelbar berühren.55