Gesuche müssen grundsätzlich schriftlich gestellt werden (vgl. Art. 31 VRPG). Zu den Verfahrensvoraussetzungen gehören neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Behörde insbesondere auch die Partei- und Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Personen, ihr schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Begehren (vgl. Art 50 Abs. 2 VRPG), eine formrichtige Parteieingabe sowie die Vertretungsbefugnis einer allfälligen Parteivertretung.53 Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG).