c) Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas Anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. Der Vorrang der Verfügung bedeutet in erster Linie eine Pflicht der Behörden, Rechtsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich im Regelfall mittels Verfügung zu regeln. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben einen entsprechenden Rechtsanspruch.52 Die Verwaltungsbehörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch (Art. 50 Abs. 1 VRPG).