Insbesondere musste sich die Vorinstanz unter diesen Umständen mit weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht näher auseinandersetzen. Ob ihre Begründung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.