Bezüglich der Fussgängerstreifen äusserte sie sich nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführenden von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in ihren schützenswerten Interessen betroffen waren. Hingegen legte sie hinreichend dar, aus welchen Gründen sie der Auffassung war, bezüglich der FGSO hätten die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Insbesondere musste sich die Vorinstanz unter diesen Umständen mit weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht näher auseinandersetzen.