Gemäss Art. 20a Abs. 2 VRPG entscheiden die Behörden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Behörde mit einer Rechtsvorkehr (Gesuch, Klage, Rechtsmittel) befasst, hat sie im Rahmen des Eintretens darüber zu befinden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.51 Die Vorinstanz setzte sich unter dem Titel «Formelles» hauptsächlich mit ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auseinander und bejahte diese. Bezüglich der Fussgängerstreifen äusserte sie sich nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführenden von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in ihren schützenswerten Interessen betroffen waren.