Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei den Fussgängerstreifen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bejahe, für die Ersatzmassnahme jedoch verneine. Der Verwaltungsjustizbehörde werde es wohl kaum möglich sein, über den Fussgängerstreifen Nr. 172.4 zu entscheiden, ohne gleichzeitig über die FGSO zu befinden. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei somit aufzuheben und auf das Rechtsbegehren vom 20. Juli 2020 sei einzutreten. Eine Zurückweisung an die Vorinstanz sei nicht erforderlich, da sich diese bereits zur Rechtmässigkeit der FGSO geäussert habe und eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichen würde.