49 Abs. 1 VRPG bzw. in der kantonalen Umsetzung von Bundesrecht analog aus Art. 25a VwVG48. Mit dem Nichteintreten habe die Vorinstanz die Rechtsweggarantie verletzt. Sie habe es unterlassen zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden bezüglich der FGSO nicht legitimiert seien. Es sei den Beschwerdeführenden deshalb nicht möglich, substantiiert Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei den Fussgängerstreifen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bejahe, für die Ersatzmassnahme jedoch verneine.