In ihrer Eingabe vom 20. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung über diese Markierung. Die Vorinstanz trat auf dieses Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um eine Markierung im Sinn der SSV. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei auf ihren Antrag einzutreten und die FGSO im Bereich des demarkierten Fussgängerstreifens 172.4 sei zu entfernen. Zur Begründung machen sie geltend, eine anfechtbare Verfügung sei auch ohne Bezug auf Art. 106 SSV möglich. Der gesetzliche Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 49 Abs. 1 VRPG bzw. in der kantonalen Umsetzung von Bundesrecht analog aus Art.