Stadium die allgemeinen Verfahrensgarantien grundsätzlich (noch) nicht anwendbar waren.47 Dokumentiert sind aus diesem Stadium insbesondere die im Oktober 2014 erfolgte Information und Anhörung der Gemeinde, das Informationsschreiben der Gemeinde an verschiedene Organisationen vom Mai 2017 sowie deren Eingabe an die Vorinstanz vom Juni 2017 (Register 1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorakten seinen bezüglich der Auswertung unvollständig, ob es geeignete und wirkungsvolle Ersatzmassnahmen zur mehrfachen Demarkierung gegeben hätte, ist festzuhalten, dass diese Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Fussgängerstreifen zu Recht aufgehoben wurden, nicht relevant