Zu jedem Standort gibt es ein Register (Register 2 bis 8), das jeweils die Basisdaten, die Checkliste 1. und 2. Stufe, die Anwohnerinformation sowie eine Fotodokumentation enthält. Bei zwei Standorten wurde zudem eine ergänzende Analyse vorgenommen. Die für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführenden erforderlichen Unterlagen sind somit vorhanden und systematisch abgelegt. Zudem enthält das Inhaltsverzeichnis auch ein Aktenverzeichnis. Inwiefern die Vorakten unvollständig sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie entsprechen viel mehr den Vorgaben, die sich aus der Aktenführungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 VRPG ergeben.