b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV41) und damit auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG) sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. Diese Aktenführungspflicht der Behörde setzt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens ein.42 Ausserhalb von Verfahren verpflichtet die Archivierungsgesetzgebung die Behörden dazu, für eine geordnete Archivierung ihrer Unterlagen zu sorgen und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 ArchG43 und Art.