Ebenso fehlten Teile der Korrespondenz. Die amtlichen Akten seien daher von der Verwaltungsjustizbehörde zu ergänzen bzw. zu vervollständigen. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen dem unspezifischen Vorbringen befänden sich alle Unterlagen des Kantons, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen 39 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 35; BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen 40 BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweis