a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung hätten sie bei der Vorinstanz Einsicht in die amtlichen Akten genommen. Dabei hätten sie feststellen müssen, dass Dokumente zu fehlen schienen, die aus ihrer Sicht zwingend in die amtlichen Akten gehörten. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hätten sie ein Akteneinsichtsgesuch bei der Gemeinde Sigriswil gestellt. Sie hätten festgestellt, dass die Vorakten gerade in Bezug auf die Auswertung, ob es geeignete und wirkungsvolle Ersatzmassnahmen zur mehrfachen Demarkierung gegeben hätte, nicht komplett seien. Ebenso fehlten Teile der Korrespondenz.