g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde lediglich insoweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid richtet. Soweit sie die Aufhebung der Fussgängerstreifen bzw. die damit verbundene Abweisung der Einsprache nach Art. 106 SSV betrifft, kann mangels materieller Beschwer nicht darauf eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde in dieser Hinsicht einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5 ff.) ergibt. 3. Vollständigkeit Akten