Da das Strassenverkehrsrecht des Bundes kein spezielles Verbandsbeschwerderecht gegen Verkehrsanordnungen vorsieht, lässt sich die Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 65 Abs. 2 VRPG ableiten. Aus prozessökonomischen Gründen sind nach ständiger Rechtsprechung juristische Personen befugt, im eigenen Namen Beschwerde zu führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber zur Beschwerde befugt wären und wenn der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen befugt ist (egoistische Verbandsbeschwerde).39