Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht er jedoch selber nicht geltend; dies ist auch nicht ersichtlich. Da das Strassenverkehrsrecht des Bundes kein spezielles Verbandsbeschwerderecht gegen Verkehrsanordnungen vorsieht, lässt sich die Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 65 Abs. 2 VRPG ableiten.