Der Beschwerdeführerin 6 fehlt es somit an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Auf ihre Beschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. f) Der Beschwerdeführer 7 ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB37. Als juristische Person ist er partei- und prozessfähig. Er kann zur Wahrung eigener Interessen Beschwerde führen.38 34 Vgl. dazu Sȧndor Horvȧth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBl 108 (2007)