Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Gewerbetreibender gegen Verkehrsanordnungen wehren, welche es seiner Kundschaft verunmöglichen oder übermässig erschweren, über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb zu gelangen.35 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, steht doch den Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin 6 eine Unterführung zur Verfügung, die vom Parkhaus zur J.________ führt. Diese haben sie laut Art. 47 Abs. 1 VRV36 auch zu benützen; sie sind somit nicht darauf angewiesen, dass zusätzlich ein Fussgängerstreifen besteht. Der Beschwerdeführerin 6 fehlt es somit an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der Verfügung.