e) Die Beschwerdeführerin 6 hat einen Betriebsstandort an der Kantonsstrasse in der Nähe des aufgehobenen Fussgängerstreifens Nr. 173.4 (Restaurant Beatenbucht). Sie verfügt somit über eine hinreichende Nähe zum fraglichen Fussgängerstreifen, nicht jedoch zu den übrigen aufgehobenen Fussgängerstreifen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Gewerbetreibender gegen Verkehrsanordnungen wehren, welche es seiner Kundschaft verunmöglichen oder übermässig erschweren, über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb zu gelangen.35