Im Übrigen hat die Demarkierung der fraglichen Fussgängerstreifen einzig zur Folge, dass Fussgängerinnen und Fussgänger keinen Vortritt beim Überqueren der Strasse haben. Hingegen ist es ihnen weiterhin erlaubt, die Strasse zu überqueren (vgl. dazu Art 33 und Art. 49 Abs. 2 SVG). Es handelt sich somit um eine blosse Änderung des Vortrittsregimes. Eine Nutzung des seeseitigen Trottoirs bzw. der seeseitigen Bushaltestellen oder Badeplätze usw. ist somit weiterhin möglich. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 bis 5 ist deshalb zu verneinen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.