Eine beachtenswerte spezifische Beziehungsnähe könnte allenfalls für die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 bejaht werden, falls ihre Kinder im Primarschulalter wären und auf dem Schulweg die Kantonsstrasse überqueren müssten.34 Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum diese für den Weg von ihren auf der Bergseite liegenden Wohnadressen zum ebenfalls auf der Bergseite liegenden Primarschulhaus Merligen die Kantonsstrasse überqueren müssen. Im Übrigen hat die Demarkierung der fraglichen Fussgängerstreifen einzig zur Folge, dass Fussgängerinnen und Fussgänger keinen Vortritt beim Überqueren der Strasse haben.