Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden 1 bis 5 in unmittelbarer Nähe eines demarkierten Fussgängerstreifens wohnen oder nicht, legen sie damit weder dar noch ist ersichtlich, weshalb sie von den fraglichen Verkehrsanordnungen stärker als alle anderen betroffen wären bzw. worin ihr besonders schutzwürdiges Interesse an der erneuten Markierung der jeweiligen Fussgängerstreifen bestehen könnte. Eine beachtenswerte spezifische Beziehungsnähe könnte allenfalls für die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 bejaht werden, falls ihre Kinder im Primarschulalter wären und auf dem Schulweg die Kantonsstrasse überqueren müssten.34