Sie würden vier Bushaltestellen, eine Schiffstation, diverse Gewerbe und Gastronomiebetriebe und die Kehrichtsammelanlage erschliessen. Sie würden in den Sommermonaten Zugang zu verschiedenen öffentlichen Badeplätzen gewähren und sie würden Bestandteil des Schulweges bilden. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden 1 bis 5 in unmittelbarer Nähe eines demarkierten Fussgängerstreifens wohnen oder nicht, legen sie damit weder dar noch ist ersichtlich, weshalb sie von den fraglichen Verkehrsanordnungen stärker als alle anderen betroffen wären bzw. worin ihr besonders schutzwürdiges Interesse an der erneuten Markierung der jeweiligen Fussgängerstreifen bestehen könnte.